- Haftpflicht
- I. Begriff:1. I.w.S.: Pflicht zum ⇡ Schadensersatz.- 2. I.e.S.: Schadensersatzpflicht aus ⇡ unerlaubten Handlungen und ⇡ Gefährdungshaftung.II. Rechtsgrundlagen:Das Haftpflichtrecht ist geregelt u.a. im BGB, Atomgesetz, Haftpflichtgesetz, Straßenverkehrsgesetz (für Halter eines Kraftfahrzeugs), Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Arzneimittelgesetz, Luftverkehrsgesetz.- Anders: ⇡ Haftung.III. Genossenschaftsrecht:1. Die besondere H. der Mitglieder als Sonderform des Einstehenmüssens für die Verbindlichkeiten der ⇡ Genossenschaft. Mit dem ⇡ Geschäftsanteil müssen sich die Mitglieder einer Genossenschaft verpflichten, im Insolvenzfall (⇡ Genossenschaftsinsolvenz) solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft zu haften, soweit die ⇡ Insolvenzmasse diese nicht deckt.- 2. Die H. kann auf die Höhe des Geschäftsanteils beschränkt werden (§§ 22a, 119 GenG).- 3. Die H. besteht als ⇡ Nachschusspflicht der Genossenschaft gegenüber (§ 105 GenG); die Mitglieder können nicht unmittelbar von den Gläubigern zu Zahlungen herangezogen werden. Die Zahlungen an die Genossenschaft werden dann vom ⇡ Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt (⇡ Haftsumme).IV. Handelsrecht:Beschränkung der H. bei Gesellschaftsunternehmungen.- Vgl. auch ⇡ Kommanditgesellschaft (KG), ⇡ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ⇡ Aktiengesellschaft (AG).
Lexikon der Economics. 2013.